Satzung

SATZUNG des Turn- und Sportverein TSV Undingen 1910 e.V

In der Fassung vom 16.01.1965, durchgreifend geändert
und neu gefasst am 14.03.1986, geändert und neu gefasst am 04.11.2005,
und grundlegend überarbeitet und neu gefasst am 13.07.2007
und geändert am 23.04.2010, 17.04.2015 sowie am 13.04.2018

A. ALLGEMEINES

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein TSV Undingen 1910 e.V.“, in abgekürzter Form „TSV Undingen“.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen eingetragen und hat seinen Sitz in Sonnenbühl Ortsteil Undingen.
3. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind schwarz/weiß.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.

 

§ 3 Verhältnis zu Vereinen und Verbänden

1. Der Verein ist (unmittelbar) Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und der ihm angeschlossenen Landesfachverbände, mittelbar – über diese Organisationen – auch Mitglied der bestehenden Regionalverbände (z. B. Landessportverband Baden-Württemberg e.V., Süddeutscher Fußballverband etc.) bzw. der zugeordneten Bundesverbände (Deutscher Sportbund und Bundesfachverbände wie z. B. Deutscher Fußball-Bund).
2. Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechts-, Spiel-, Sport- und Disziplinarordnungen) dieser Organisationen; die Mitglieder des Vereins anerkennen durch ihren Beitritt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen derjenigen Organisationen, der en Mitglied der Verein mittelbar ist, als für sich verbindlich; insbesondere unterwerfen sich der Verein und seine Mitglieder der Vereinsgewalt (Disziplinargewalt) derjenigen Organisationen, deren Mitglied der Verein mittelbar oder unmittelbar ist.
3. Über die Mitgliedschaft in weiteren Organisationen entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses.

 

B. MITGLIEDSCHAFT

§ 4 Mitgliedschaften im Verein

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Fördermitglieder

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer entsprechenden Beitrittserklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Der Antragsteller ist als Mitglied aufgenommen, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Beitrittserklärung beim Vorstand durch den Vorstand schriftlich abgelehnt wurde. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Gegen die Ablehnung besteht keine Einspruchsmöglichkeit.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie beantragt wird.
4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung einschließlich der erlassenen Ordnungen.
5. Ehrenmitglieder werden nach den Bedingungen der Ehrungsordnung ernannt.
6. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen und muss bis zum 30.11. des Austrittsjahres schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands erklärt werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
3. Ausschluss
a.) Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten in den Rückstand gekommen ist, oder wenn es sich vereinsschädigend verhalten hat.
b.) Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb zwei Wochen ab Zugang des Briefs ein Berufungsrecht an die Generalversammlung zu. Hierüber ist er mit dem Ausschlussschreiben zu belehren.
4. Personen, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben auch über die Kündigung hinaus bestehen. Vereinseigentum, das sich im Besitz des Ausscheidenden befindet, ist abzugeben.

 

§ 7 Beiträge und Dienstleistungen

1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Generalversammlung festgesetzt.
2. Durch die Generalversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 01.06. des Jahres als Jahresbeitrag an den Verein zu bezahlen.
4. Der Vorstand des Vereins kann Beiträge jeweils für ein Jahr ermäßigen, stunden oder erlassen.
5. Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.
6. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags – Diskussions- und Stimmrecht in Versammlungen teilzunehmen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Stimmrecht sowie aktives Wahlrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Passives Wahlrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu den Satzungsbedingungen zu nutzen.
3. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben aber sonst die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

C. ORGANE DES VEREINS

§ 9 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der geschäftsführende Ausschuss
  • der Gesamtvorstand

2. Weitere Aufgaben des Vereins werden durch die Abteilungen, den Ehrenrat, die Referenten aus dem Jugendreferat, dem Technikreferat sowie dem Finanzreferat wahrgenommen.
3. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Rechts- und Verfahrensordnung geben, die vom geschäftsführenden Ausschuss zu beschließen sind.
4. Die Organmitglieder haften gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Außer im Fall von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sind sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein für jegliche Haftung gegenüber Dritten vom Verein freigestellt. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.
5. Die Mitglieder der Organe arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

Hiervon abweichend kann bei Bedarf der geschäftsführende Ausschuss beschließen, dass Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Darüber hinaus wird der geschäftsführende Ausschuss ermächtigt, durch Beschluss an besonders engagierte Vereinsmitglieder unter denselben Voraussetzungen eine angemessene Vergütung oder eine Aufwandsentschädigung zu bezahlen.

 

§ 10 Ordentliche Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist höchstes Organ sowie letzte Entscheidungs- und Aufsichtsinstanz.
2. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr spätestens bis zum 30. April statt. Sie wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Sonnenbühl mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen.
3. Die Tagesordnung hat die Berichte des Vorstands, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer sowie Entlastungen und Neuwahlen vorzusehen.
4. Liegen Anträge auf Satzungsänderungen vor, so müssen diese in der Tagesordnung angegeben sein.
5. Anträge der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor der Generalversammlung bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur dann in der Generalversammlung behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmfähigen Mitglieder (§ 8 Ziff. 1 und 4 der Satzung) der Behandlung zustimmt.
6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmfähigen Mitglieder beschlussfähig. Versammlungsleiter ist einer der vertretungsberechtigten Vorstände.
7. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit abgefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmfähigen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Wird eine Satzungsbestimmung geändert, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
8. Über den Verlauf der Generalversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Außerordentliche Generalversammlung

Jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Der Vorstand ist dazu verpflichtet,

a.) wenn der geschäftsführende Ausschuss dies beschließt,
b.) wenn 10 % der stimmfähigen Mitglieder eine außerordentliche Generalversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes beantragen.

2. Auf einer außerordentlichen Generalversammlung können nur solche Tagesordnungspunkte beraten und zur Abstimmung gebracht werden, die zur Einberufung geführt haben und die auf der Tagesordnung stehen.
3. Für die außerordentliche Generalversammlung geltend sinngemäß die Bestimmungen des § 10.

 

§ 12 Gesamtvorstand

1. Den Gesamtvorstand bilden:

  • Bis zu drei Vorstände
  • Der Schatzmeister
  • Der Schriftführer
  • Der technische Leiter
  • Der Vereinsjugendleiter

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den dem Gesamtvorstand angehörenden Vorständen und dem Schatzmeister, jeweils mit Einzelvertretungsberechtigung. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass jeder Vorstand bzw. der Schatzmeister nur mit Zustimmung eines weiteren Vorstandes bzw. des Schatzmeisters handelt.
3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Ein Vorstand und der Schatzmeister werden in den Jahren mit ungerader, die übrigen Vorstände in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt. Erfolgt die Wahl der Vorstände oder des Schatzmeisters außerhalb der ordentlichen Generalversammlung verlängert sich die Amtszeit des Vorstands bzw. des Schatzmeisters bis zur übernächsten Generalversammlung mit ungerader oder gerader Jahreszahl.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitglieds kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Generalversammlung ein neues Vereinsmitglied kommissarisch berufen.
5. Der Gesamtvorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Gesamtvorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
6. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Gesamtvorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
8. Die Einberufung des Gesamtvorstandes erfolgt durch einen der Vorstände oder durch den Schatzmeister.

 

§ 13 geschäftsführender Ausschuss

1. Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:

a.) Die Mitglieder des Gesamtvorstands
b.) Die Abteilungsleiter nach § 19 dieser Satzung
c.) 4 Beisitzer
d.) Referenten für Sonderaufgaben
e) Der Repräsentant der TTG Sonnenbühl
f) Der stellvertretende Vereinsjugendleiter
g) Der Repräsentant des FC Sonnenbühl

2. Die Beisitzer werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. § 12 Ziff. 3 der Satzung gilt entsprechend.
3. Referenten für Sonderaufgaben werden vom geschäftsführenden Ausschuss vorgeschlagen und werden durch die Generalversammlungen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Die Aufgaben des geschäftsführenden Ausschusses sind:

  • Erledigung der Vereinsgeschäfte, sofern diese nicht durch ein anderes Organ des Vereins erledigt werden.
  • Überwachung der Durchführung von Beschlüssen der Generalversammlung.
  • Schlichtung von Streitigkeiten mit wesentlicher Bedeutung.
  • Bildung neuer Abteilungen

5. Die Einberufung des geschäftsführenden Ausschusses erfolgt durch einen der Vorstände und muss mind. 1 x vierteljährlich erfolgen.

 

§ 14 Gemeinsame Vorschriften für den Gesamtvorstand und den geschäftsführenden Ausschuss

1. Beide Gremien sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
2. Die Sitzungen leitet einer der Vorstände. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Enthaltungen werden nicht gezählt.
3. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten; die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
4. Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstands oder des geschäftsführenden Ausschusses aus, so wird für das ausgeschiedene Mitglied vom Vorstand an dessen Stelle ein Vertreter berufen. Eine Nachwahl erfolgt bei der nachfolgenden Generalversammlung.

 

§ 15 Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die vom Gesamtjugendausschuss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vorstand und vom geschäftsführenden Ausschuss mit einfacher Mehrheit noch bestätigt werden muss.
2. Die Abteilungsjugendvertreter bilden den Gesamtjugendausschuss.

 

D. ABTEILUNGEN

§ 16 Die Abteilungen

1. Der Verein gliedert sich in einzelne Abteilungen. Aufgabe der Abteilung ist die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes einschließlich der Beschickung von Sportwettkämpfen, Ranglistenspielen und Sportturnieren.
2. Die Angehörigen einer Abteilung sind Mitglieder des Vereins.

 

§ 17 Errichtung und Auflösung von Abteilungen

1. Die Errichtung neuer, bzw. die Auflösung bestehender Abteilungen bestätigt auf Vorschlag der gleichberechtigten Vorstände der geschäftsführende Ausschuss. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Eine Auflösung kann sich auch nur auf einen Teil einer Abteilung beschränken.
2. Bei der Auflösung einer Abteilung zum Zwecke der Fusion mit einer Abteilung eines anderen Vereins, oder mit dem Zwecke zum Übertritt in einen anderen Verein sind die Bestimmungen des § 24 dieser Satzung entsprechend anzuwenden. Für die Durchführung ist der Vorstand zuständig.
3. Das Abteilungsvermögen verbleibt in jedem Fall beim Hauptverein.

 

§ 18 Aufgaben und Rechte der Abteilung

1. Die Abteilungen führen ihren Sportbetrieb weitgehend selbständig durch. Darüber hinaus tragen sie zur Gemeinschaftsbildung innerhalb des Vereins bei.
2. Jede Abteilung muss dem geschäftsführenden Ausschuss bis zum Ende des ersten Quartals einen schriftlichen Bericht über das abgelaufene Sport- und Finanzjahr erstatten. Zusätzlich ist eine rechtsverbindliche Vollständigkeitserklärung abzugeben.
3. Die Führung einer Abteilungskasse bedarf der Genehmigung des Vorstands. Die Kasse muss jährlich mit dem geschäftsführenden Schatzmeister abgestimmt werden.
4. Weitere Aufgaben und Rechte regeln die Ordnungen.

 

§ 19 Die Leitung der Abteilung

1. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter weitgehend selbständig geleitet. Er stimmt sich regelmäßig mit den Mitgliedern des Vorstands ab. Soweit eine mehrköpfige Abteilungsleitung besteht, bestimmt die Abteilung einen gegenüber dem Hauptverein zeichnungsberechtigten Leiter.
2. Die Verpflichtung bezahlter Trainer- Sportler und sonstigen Arbeitnehmern bedarf der Zustimmung des Vorstands. Weiteres regeln die Ordnungen.

 

§ 20 Abteilungsorgane

1. Die Abteilungsorgane sind

a) Die Abteilungsleitung
b) Die Abteilungsversammlung

2. Der Abteilungsleiter wird von der ordentlichen Abteilungsversammlung auf die Dauer von mindestens einem bis maximal drei Jahre gewählt und ist von der Generalversammlung zu bestätigen. § 12 Ziff. 3 der Satzung gilt entsprechend.
3. Jede Abteilung wählt eine Abteilungsleitung, deren Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Der oder die Abteilungsleiter sind im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Ausschuss zu wählen. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so hat die Abteilungsversammlung einen anderen Abteilungsleiter zu wählen.
4. Der Kassenwart und die jeweiligen Referenten oder Beisitzer der Abteilung werden in gesonderten Wahlgängen gewählt.
5. Der Abteilungsjugendvertreter und der stellvertretende Abteilungsjugendvertreter gehören kraft Amtes der Abteilungsleitung an.

 

§ 21 Die Abteilungsversammlung

1. Jede Abteilung muss einmal jährlich bis spätestens zum 28.02. des Jahres eine ordentliche Abteilungsversammlung durchführen.
2. Der Abteilungsleiter kann jederzeit eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen, wenn es die Interessen der Abteilung erfordern. Der Vorstand kann eine außerordentliche Abteilungsversammlung ebenfalls einberufen, wenn die Gründe hierfür ausreichend sind.
3. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung gelten sinngemäß die gleichen Regeln wie für die Hauptversammlung.
4. Zur Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Er hat eine beratende Stimme, kann an den Abstimmungen jedoch nicht teilnehmen, sofern er nicht Mitglied dieser Abteilung ist.
5. Eine Abteilung kann für ihre Mitglieder durch Beschluss der Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen einen Abteilungsbeitrag oder Umlagen festsetzen.

 

E. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 22 Kassenprüfer

1. Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem geschäftsführenden Ausschuss angehören. Sie sind nicht weisungsgebunden.
3. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer jährlichen Prüfung in der Generalversammlung Bericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung zu beantragen.

 

§ 23 Von Amts wegen veranlasste Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Behörde verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.

 

§ 24 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, in deren Tagesordnung die Auflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmfähigen Mitglieder. Die Abwicklung erfolgt durch den seitherigen geschäftsführenden Ausschuss.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sonnenbühl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 25 Schlussbestimmungen

Bei alleiniger Verwendung der männlichen Sprachform in dieser Satzung und den aufgrund dieser Satzung erlassenen weiteren Ordnungen ist immer gleichzeitig die weibliche Form gemeint und umgekehrt.

 

§ 26 Inkrafttreten

Diese Satzung, die in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13.07.2007 beschlossen wurde und die bisherige Satzung vom 16.01.1965, zuletzt geändert am 04.12.2005, ersetzt hat, wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.04.2015 in den §§ 2, 12, 13, 14 und 22 sowie in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 13.04.2018 in den §§ 2 und 24 geändert. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.